Wer als plastischer Chirurg um Patientinnen und Patienten wirbt, bewegt sich in einem rechtlich engen Rahmen. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das ärztliche Berufsrecht erlauben sachliche Information, aber kaum das, was klassisches Marketing gern tut. Wer die Grenzen kennt, vermeidet teure Abmahnungen und wirkt nebenbei seriöser.

Was das HWG überhaupt regelt

Das HWG betrifft die Werbung für medizinische Verfahren gegenüber Laien, also der breiten Öffentlichkeit. Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe gelten besonders strenge Regeln. Der Grundgedanke: Niemand soll durch anpreisende oder irreführende Werbung zu einem medizinischen Eingriff verleitet werden, dessen Risiken er nicht überblickt.

Diese drei Dinge führen am häufigsten zur Abmahnung

  1. Vorher-Nachher-Bilder bei operativen Eingriffen. Für operative plastisch-chirurgische Behandlungen ist die werbliche Gegenüberstellung von Vorher-Nachher-Aufnahmen unzulässig. Das ist der Klassiker unter den Abmahngründen und betrifft Website, Social Media und Anzeigen gleichermaßen.
  2. Erfolgsversprechen und Garantien. Aussagen, die einen sicheren Erfolg suggerieren oder Risiken verschweigen, gelten als irreführend. Auch ein beiläufiges „garantiert natürliches Ergebnis" kann bereits problematisch sein.
  3. Angst- oder Druckwerbung. Werbung, die ein Angstgefühl ausnutzt oder Druck aufbaut, ist unzulässig. Formulierungen, die Unsicherheit über das eigene Aussehen schüren, fallen darunter.

Was erlaubt ist

  • Sachliche Aufklärung über Ablauf, Methode, Risiken und Erholung.
  • Qualifikation und Erfahrung des Arztes, Mitgliedschaften in Fachgesellschaften.
  • Bewertungen von Patientinnen und Patienten, solange sie echt und nicht irreführend sind.
  • Preisorientierung in sachlicher Form, etwa als Ab-Preis ohne Lockvogel-Charakter.

Der Maßstab ist immer: Information statt Anpreisung. Wer erklärt statt verspricht, ist auf der sicheren Seite.

Pflicht zur Sachlichkeit gilt auch in Anzeigen

Google Ads und Social Ads unterliegen denselben Regeln wie die eigene Website. Gerade in kurzen Anzeigentexten rutscht schnell ein Superlativ oder ein Versprechen hinein. Es lohnt sich, jede Anzeige gegen eine kurze Stoppwort-Liste zu prüfen, bevor sie live geht.

Eine praktische Faustregel

Würde der Satz auch in einem ärztlichen Aufklärungsgespräch fallen? Dann ist er meist unbedenklich. Klingt er nach Verkaufsprospekt, sollte er umformuliert werden.

Diese eine Frage filtert die meisten Risiken heraus, bevor ein Text überhaupt veröffentlicht wird.